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Document Details :

Title: Tanẓîmât oder Ittiḥâd
Subtitle: Zwei Konzepte osmanisch-persischer Einigung
Author(s): PISTOR-HATAM, Anja
Journal: Turcica
Volume: 27    Date: 1995   
Pages: 247-261
DOI: 10.2143/TURC.27.0.2004365

Abstract :
ls Sulṭân {Abdülmeğîd (reg. 1839-1861) am 3. November 1839 das ḥaṭṭ-i šerîf von GülÌâne unterzeichnete, leitete er damit eine neue Ära im Osmanischen Reich ein, die unter dem Namen «Tanzimat» (1839-1876) bekannt wurde. Das Dekret garantierte zum ersten Mal in der osmanischen Geschichte die Sicherheit von Leben, Ehre und Besitz der Untertanen, es kündigte die Einführung eines regulären Steuersystems an und versprach die vorschriftsmäßige Rekrutierung Wehrpflichtiger sowie die zeitliche Begrenzung des Militärdienstes. Die Konzessionen des Dekrets richteten sich an alle Untertanen, welcher Religionszugehörigkeit sie auch sein mochten1. Im ḥaṭṭ-i hümâyûn, dem zweiten berühmten herrscherlichen Dekret der Tanzimat vom 18. Februar 1856, wurden die zuvor verkündeten Garantien bestätigt und weiter ausgeführt. Obwohl in beiden Fermanen vor allem von der Gleichheit der nicht-muslimischen mit den muslimischen Untertanen die Rede ist, gilt auch für die verschiedenen islamischen Konfessionen und Glaubensrichtungen, wie zum Beispiel die Schia, der Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz. Das Leben der Schiiten im Osmanischen Reich, die Ausübung schiitischer Glaubensformen sollte also mit den beiden genannten Fermanen erleichtert werden.

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