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Document Details :

Title: Twee vijftiende-eeuwse redacties in de volkstaal van statuten voor tertiarissen
Author(s): VANDECASTEELE, Maurits
Journal: Ons Geestelijk Erf
Volume: 70    Issue: 3   Date: september 1996   
Pages: 240-268
DOI: 10.2143/OGE.70.3.2003406

Abstract :
Bis heute war lediglich eine volkssprachige Fassung von Statuten für utrechter Konvente von Franziskanertertiaren im Druck zugänglich. In diesem Beitrag werden zwei andere Fassungen veröffentlicht und besprochen. Die erstere (Gent, Universiteitsbibliotheek, Hs. 2150; weiter als Hs. G bezeichnet) besteht aus einem unvollendeten, zwei Bogen zählenden Teil, der mit einem dritten Bogen von anderer Hand beendet und vervollständigt wurde. Der erste Teil wurde, dem Inhalt nach, vermutlich vor 1427 geschrieben; die Verfassung des zweiten Teils muß, aufgrund der Profeßformel, vor 1478/1488 stattgefunden haben. Der Dialekt beider Teile erweist sich als holländisch/utrechter. Die zweite Fassung (Rostock, Universitätsbibliothek, Hs. Theol. 27, Fol. 78v°-83v°; weiter Hs. R genannt) stellt sich größtenteils als ein Ausschnitt aus Hs. G heraus, ist in geldernsch/niederrheinischer Mundart geschrieben und wurde, aufgrund der Profeßformel, erst nach 1487/1488 abgefaßt. Die Kombination von zwei unabhängigen Feststellungen — einerseits, daß Hs. R auch bestimmten, im Bistum Köln liegenden Konventen diente, und andererseits, daß eine kölnische Fassung inhaltlich der utrechter nahezu gleich ist — erlaubt zu schließen, daß die niederländische Fassung über die Sprachgrenzen hin maßgebend gewesen ist. Es liegt also nahe, daß der kölnische Kapitel bei der Gründung die Statuten des utrechter Kapitels übernommen hat, was wahrscheinlich auch für den Kapitel von Zepperen gilt.

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